Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1994

HG 1994

§ 10 Ausbringung zusätzlicher Leerstellen

(1) Werden eine planmäßige Beamtin oder ein

planmäßiger Beamter im dienstlichen Interesse des Landes mit

Zustimmung ihrer oder seiner obersten Dienstbehörde im Dienst einer

öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung

oder für eine Tätigkeit bei einer Fraktion des Landtages unter

Wegfall der Dienstbezüge länger als ein Jahr verwendet und besteht

ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstelle der Beamtin oder des Beamten

neu zu besetzen, so kann der Minister der Finanzen für diese Beamtin oder

diesen Beamten eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen. Das

gleiche gilt für eine Verwendung bei sonstigen landesunmittelbaren und

mittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie bei

juristischen Personen des Privatrechts, soweit diese vom Land institutionell

gefördert werden oder das Land mehrheitlich beteiligt ist.

(2) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn eine Beamtin

oder ein Beamter nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes

langfristig beurlaubt wird oder wenn die Rechte und Pflichten aus dem

Dienstverhältnis nach § 67 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes ruhen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für

Richterinnen, Richter und Angestellte.

(4) über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen

1 bis 3 ausgebrachten Leerstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu

entscheiden.

§ 9 § 11